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Die Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sehen eine spezifische Frist vor, in der die Ukraine weitere Maßnahmen ergreifen muss, um ihren Verpflichtungen zur Annäherung der Rechtsvorschriften in vollem Umfang nachzukommen. Es sollte klargestellt werden, dass im Falle der Gewährung einer Binnenmarktbehandlung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen Anhang XVII Artikel 5 Absätze 4 bis 6 des Abkommens sinngemäß für die spezifischen Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt.
Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Ukraine infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands konfrontiert ist, sollte der Ukraine mehr Zeit…
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen…
Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2018/1971 des…
Auf der Grundlage der regelmäßigen Begutachtungen und der Überwachung gemäß Anhang XVII Anlage XVII-6 des Abkommens sowie Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des…
Um Rechtssicherheit beim Anwendungsbereich des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, welche Bestimmungen…
Vor diesem Hintergrund sollten die Union und die Ukraine einander gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens Binnenmarktbehandlung für das Roaming in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.