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Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Ukraine ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Angesichts der in der Ukraine vorliegenden besonderen Umstände ist es daher notwendig, einen neuen Zeitplan festzulegen.
die Frist für den Abschluss der endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte sowohl für Investitionsprojekte als auch für Reformen, die spätestens am 31.…
Der Ukraine-Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen…
Am 6. Juni 2025 ergänzte die Ukraine ihre ursprüngliche Mitteilung, nachdem sie ihre letzte verbleibende Umsetzungsmaßnahme erlassen hatte.
Der Ukraine-Plan sollte Reform- und Investitionsmaßnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die die zufriedenstellende Umsetzung dieser…
Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht…
Die Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sehen eine spezifische Frist vor, in der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.