Erwägungsgrund 17 32025D0492
Aktuelle besondere Kontrollbestimmungen in betreffenden Anlagen sind wichtig für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission weiterhin nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und Mitgliedstaaten besondere Kontrollbestimmungen erlassen, wobei sie besonders darauf achtet, dass diese auf dem neuesten Stand sind. Die Kommission sollte sich so weit möglich darum bemühen, dass besondere Kontrollbestimmungen erlassen werden, bevor die Anlage ihren Betrieb aufnehmen soll.