Erwägungsgrund 8 32025D0492
Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sind Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen werden. Sie zielen darauf ab, den Handel mit Kernmaterial, Forschung und Entwicklung oder andere kooperative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, unter Einhaltung der Verpflichtungen und Politiken der Gemeinschaft zu erleichtern. Gemäß Artikel 77 Buchstabe b des Vertrags sollte sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vergewissern, dass die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft im Rahmen eines solchen Abkommens übernommen hat. Diese Verordnung befasst sich mit spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Kernmaterial, wie sie in bestimmten Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich festgelegt sind, gilt jedoch nicht für andere Posten als Kernmaterial.