Erwägungsgrund 1 32023D1051
Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Mit dem Lissabonner Abkommen wird im Rahmen des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ein besonderer Verband (im Folgenden „besonderer Verband“) errichtet. Er steht den Vertragsparteien der am 20. März 1883 unterzeichneten Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. Die Vertragsparteien haben die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Vertragsparteien, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der WIPO eingetragen sind, in ihrem Gebiet zu schützen, es sei denn, sie erklären innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Eingang der Notifizierung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.