Beschluss (EU) 2025/62 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zu den durch Schweden gewährten staatlichen Beihilfen SA.56908 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung für als Kraftstoff genutztes Biogas in Schweden und SA.56125 (2023/C) (ex 2020/N) — Verlängerung und Änderung der Regelung SA.49893 (2018/N) — Steuerbefreiung für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan zur Wärmeerzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7313) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beihilferegelungen in Form einer Steuerbefreiung für als Kraftstoff oder zur Wärmeerzeugung genutztes Biogas und Biopropan, die Schweden auf der Grundlage des schwedischen Gesetzes (1994:1776) über die Energieverbrauchsteuer umgesetzt hat, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Art. 1 32025D0062
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