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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2026 Folgendes:
eine Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen;
folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:
Nummer der Zollanmeldung,
Datum der Annahme der Zollanmeldung,
Zollverfahrenscode,
den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten,
Code der Kombinierten Nomenklatur,
Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),
Eigenmasse,
besondere Maßeinheit (falls zutreffend),
Wert der Waren,
Zollsatz,
Mehrwertsteuersatz,
Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer,
Ursprung der Waren,
Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen;
die Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.