Art. 3 32026D1407BESCHLUSS (EU) 2026/1407 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2026 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4366) (Nur der litauische Text ist verbindlich)
Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. März 2026 nach Litauen.
Art. 3 32024D0775BESCHLUSS (EU) 2024/775 DER KOMMISSION vom 4. März 2024 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1333) (Nur der der lettische, der litauische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)
Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und in die Slowakei.
Art. 3 32023D0375BESCHLUSS (EU) 2023/375 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die 2021 und 2022 von Litauen zur Bewältigung der Migrationskrise eingeführt Gegenständen wurden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1032) (Nur der litauische Text ist verbindlich)
Artikel 1 gilt für Einfuhren von Gegenständen nach Litauen zwischen dem 12. August 2021 und dem 31. Juli 2022.
Art. 3 32023D0829BESCHLUSS (EU) 2023/829 DER KOMMISSION vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490) (Nur der deutsche, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)
Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 nach Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, in die Niederlande,…
Art. 1 Nr. 2 32021D0660BESCHLUSS (EU) 2021/660 DER KOMMISSION vom 19. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/491 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2693)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 getätigt werden.“