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Das Protokoll von Luxemburg muss sich auf ein klares Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem für rollendes Eisenbahnmaterial stützen, das auf internationalen Normen beruht. Die Musterregeln schaffen einen Rahmen für die Zuweisung der URVIS-Kennung und ihre Anbringung an rollendem Eisenbahnmaterial. Vorgeschlagen werden geringfügige Aktualisierungen dieser Regeln, die im Interesse der Anwendung des Protokolls von Luxemburg liegen. Die Genehmigung der Musterregeln in der Fassung vom 13. November 2024 (Revision 2) für die Zwecke der Regelung des Internationalen Registers für Sicherungsrechte an rollendem Material sollte daher unterstützt werden —
Um sein Ziel zu erreichen, muss sich das Protokoll von Luxemburg auf ein klares Identifizierungs- und Kennzeichnungssystem für rollendes Eisenbahnmaterial…
Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials…
Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im…
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XII des Protokolls von Luxemburg sorgt die Aufsichtsbehörde für die Errichtung des Internationalen…
Die zweite Tagung der Aufsichtsbehörde des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an…
Auf ihrer ersten Tagung am 8. März 2024 wird die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg errichtet wurde (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.