Erwägungsgrund 2 32023D1007
Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen.
Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen.