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Um die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen der Vertragsparteien des Übereinkommens im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die Gesundheit und die Umwelt vor potenziellem Schaden zu bewahren und zu ihrem umweltgerechten Einsatz beizutragen, müssen weitere Chemikalien, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien erfüllen, in Anlage III aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chlorpyrifos, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Quecksilber, Methylbromid und Paraquat in Anlage III zu unterstützen.
Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens…
Auf ihrer zwölften Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien wie Acetochlor, Carbosulfan,…
Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugute kommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme…
Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den einführenden Vertragsparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des…
Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.