Art. 1 32025D0906
Die von Deutschland durchgeführte mutmaßliche Maßnahme des jährlichen Verlustausgleichs stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die von Deutschland durchgeführte mutmaßliche Maßnahme des jährlichen Verlustausgleichs stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.