Art. 5 32025D0906
Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von der WestSpiel zurückzufordern ist;
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 2 genannte Beihilfe an WestSpiel ergangen ist.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die von der WestSpiel bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen. Deutschland erstattet der Kommission auch Bericht darüber, ob und wie die in Erwägungsgrund (209) genannte Erstattungsklausel angewandt wurde.