Art. 4 32025D0906
(1)
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert.
(2)
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert.
Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.