Art. 5 32024D3021
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist,
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen,
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.