Erwägungsgrund 4 32025D0093
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. März 2022 angekündigt, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, im Rahmen der nationalen Politik bis Ende 2023 eigene wissenschaftlich fundierte Fristen für die Abschaffung öffentlich unterstützter Exportkredite für Projekte im Bereich fossile Brennstoffe festzulegen, es sei denn, es handelt sich um genau festgelegte Ausnahmefälle, die mit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC und den Zielen des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris vereinbar sind.