Erwägungsgrund 6 32025D0093
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer über Änderungen des Übereinkommens, festzulegen, da dieser Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen.