32025D0976 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 5 32025D0976Beschluss (GASP) 2025/976 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess Erwägungsgrund 4Erwägungsgrund 6 Ein Sonderbeauftragter sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden.