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Im Rahmen des Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab einzusetzen. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Gehälter dieses abgeordneten Personals gehen zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union beziehungsweise des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Sachverständige können ebenfalls zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationales Vertragspersonal besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats.
Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten wird bei den einschlägigen Dienststellen des EAD, der Delegation der Europäischen Union im Staat Israel und dem Büro des Vertreters der Europäischen Union (Westjordanland und Gazastreifen, UNRWA) untergebracht, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
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