Erwägungsgrund 5 32026D1025
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Finnlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.