Erwägungsgrund 3 32026D1025
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Bei der Reform sind die Vorschriften des wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums greifenden Defizitverfahrens im Großen und Ganzen unverändert geblieben, während der Fokus bei Defizitverfahren wegen Nichteinhaltung des Schuldenstandskriteriums im Falle von Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 % des BIP nunmehr auf den Abweichungen von der empfohlenen Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum liegt, die nach den Artikeln 17 bzw. 19 der Verordnung (EU) 2024/1263 vom Rat festgelegt wird. Gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1263 werden die Abweichungen auf der Grundlage von Ist-Daten berechnet. Das Ausgangsjahr für die vom Rat für Finnland empfohlenen maximalen jährlichen und kumulierten Wachstumsraten der Nettoausgaben ist 2025. Die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums kann erst bewertet werden, wenn die Ist-Daten für 2025 vorliegen, was im Frühjahr 2026 der Fall sein wird.Dieser Beschluss des Rates betrifft daher die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP für das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum BIP.