Erwägungsgrund 7 32026D1025
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, einschlägige Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums in den auf den Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV folgenden Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn — vor Berücksichtigung dieser einschlägigen Faktoren — das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird. Diese doppelte Bedingung ist bei Finnland nicht erfüllt. Daher werden keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt.