Erwägungsgrund 9 32026D1025
Der Rat hat am 8. Juli 2025 eine nationale Ausweichklausel aktiviert, um eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben in Finnland im Zeitraum 2025-2028 zu ermöglichen. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen. Der Herbstprognose 2025 der Kommission zufolge dürfte Finnlands Defizit im Jahr 2025 jedoch ohne Berücksichtigung des Anstiegs der Verteidigungsausgaben seit 2021 bei 3,4 % des BIP liegen. Daher kann das den Referenzwert überschreitende Defizit Finnlands im Jahr 2025 nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2021 erklärt werden. Folglich findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung —