Beschluss (EU) 2026/1029 des Rates vom 27. April 2026 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf seiner 84. Tagung im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und auf der 111. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 (HSC-Code 1994), des Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 2000 (HSC-Code 2000), des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011), des Internationalen Rettungsmittel-Codes (LSA-Code) sowie des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (Freibord-Protokoll von 1988) zu vertreten ist
Die Union sollte die Änderungen des Freibord-Protokolls von 1988 unterstützen, da mit der Anbringung von Schutzgeländern mit drei Relingdurchzügen an Deck der Schutz der Besatzung wirksam erhöht, das Risiko des Überbordgehens sowie das Risiko von Verletzungen der Besatzungsmitglieder verringert und die Schiffssicherheit mit minimalen wirtschaftlichen Kosten verbessert werden kann.
Erwägungsgrund 12 32026D1029
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