Erwägungsgrund 4 32026D0106
Der Gemischte Ausschuss ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.
Der Gemischte Ausschuss ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einzuberufen, um zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.