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Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „e) Unterstützung der Entwicklung von Maßnahmen und Strategien, um die Ukraine in die Lage zu versetzen, umfassende Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen aufzubauen und Bereiche zu ermitteln, in denen im Einklang mit den sich wandelnden Bedürfnissen und Ersuchen der Ukraine ein Kapazitätsaufbau möglich ist;
Unterstützung der (Re-)Integration von Veteranen in den Sektoren zivile Sicherheit und Katastrophenschutz in das Ministerium für Belange der Kriegsveteranen, das Innenministerium, den Staatlichen Dienst für Notsituationen, die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls das Verteidigungsministerium, wobei die Eigenverantwortung der Ukraine zu wahren ist.“
In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt: „f) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f eng mit der Unionsdelegation sowie mit anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen;
Möglichkeiten für eine Unterstützung erkunden, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Cybersicherheit und die Bekämpfung von ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung sowie die Online-Rekrutierung aus anfälligen und benachteiligten Gruppen für subversive oder terroristische Handlungen gegen die Ukraine durch Russland und andere Akteure;
sich darum bemühen, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit einschlägigen Behörden und Agenturen in der Union und in den Mitgliedstaaten sowie mit anderen Partnern wie der NATO und dem Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (Hybrid CoE) sicherzustellen und ihre Tätigkeiten mit der Ausbildungsagenda des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK), insbesondere im Cyberbereich, abstimmen;
kurzfristige Instrumente wie spezialisierte Teams und Gastexperten, auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR), soweit möglich und angemessen in vollem Umfang nutzen;
die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren mit der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) stärken.“
Artikel 14 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 beläuft sich auf 128 025 000 EUR.“
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