Erwägungsgrund 2 32026D0115
Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Die NZBen der bisherigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB vollständig eingezahlt. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) beträgt der Gewichtsanteil der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank — BNB) im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,9783 %. Die BNB hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/36) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 101929755,00 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10825007069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der BNB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,9783 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.