Erwägungsgrund 2 32023D0135
Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Die NZBen der bisherigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB vollständig eingezahlt. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) beträgt der Gewichtsanteil der Hrvatska narodna banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,6595 %. Die Hrvatska narodna banka hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 68713762,06 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10825007069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Hrvatska narodna banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,6595 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.