Erwägungsgrund 7 32026D1157
Die Handlungen Irans gegen Handelsschiffe, die die Straße von Hormus durchfahren, sowie die Erhebung einer Maut als Gegenleistung für eine Transitgenehmigung seitens Irans stehen weder im Einklang mit dem Recht auf Transitdurchfahrt durch eine internationale Meerenge, die einen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone verbindet, noch mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt und verstoßen daher gegen das Völkerrecht.