Erwägungsgrund 3 32026D1328
Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens steht das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, für die Union, für alle anderen Staaten, die an der Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, und für jeden anderen Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/5 der VN-Generalversammlung gestimmt hat, zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung offen. Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens können andere Staaten und Organisationen der regionalen Integration eingeladen werden, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.