Art. 2 32024D1830BESCHLUSS (EU) 2024/1830 DES RATES vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union
Die nach Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) wird im Namen der Union genehmigt…
Art. 1 Abs. 1 32010D0385BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (2010/385/EU)
Die Zuständigkeitserklärung wird im Namen der Union angenommen und ihr Wortlaut diesem Beschluss angehängt.
Art. 2 32026D1099BESCHLUSS (EU) 2026/1099 DES RATES vom 27. April 2026 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union
Die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union wird gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens genehmigt.
Erwägungsgrund 11 32024D1830BESCHLUSS (EU) 2024/1830 DES RATES vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union
Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union in ihrer Genehmigungsurkunde an, in welchem Umfang sie für die durch das Übereinkommen…
Erwägungsgrund 5 32011D0432Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.