Erwägungsgrund 6 32026D1369
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 19 nach ihrer Annahme im Einklang mit Artikel 90 des Abkommens von Chicago völkerrechtlich verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission und den Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission, maßgeblich beeinflussen kann.