Erwägungsgrund 8 32026D1369
Sollte die Änderung 19 vom ICAO-Rat angenommen werden, so wird die Annahme dieser Änderung vom ICAO-Generalsekretär in einem ICAO-Rundschreiben bekannt gegeben. In einem solchen Fall sollte der im Namen der Union nach der Annahme zu vertretende Standpunkt darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Änderung 19 zu befolgen. In den Fällen, in denen das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweicht, sollte der ICAO jede Abweichung zwischen dem Unionsrecht und diesen betreffenden SARP mitgeteilt werden. Der im Namen der Union zu jeder solchen Abweichung zu vertretende Standpunkt sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden —