Erwägungsgrund 3 32026D1385
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Bei der Reform sind die Vorschriften des wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums greifenden Defizitverfahrens im Großen und Ganzen unverändert geblieben, während der Fokus bei Defizitverfahren wegen Nichteinhaltung des Schuldenstandskriteriums im Falle von Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 % des BIP nunmehr auf den Abweichungen von der empfohlenen Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum liegt, die nach der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und Rates vom Rat festgelegt wird. In der Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2025 zur Billigung des mittelfristigen Plans Österreichs werden die empfohlenen Obergrenzen für das Nettoausgabenwachstum Österreichs mit 2025 als Ausgangsjahr auf jährlicher und kumulativer Basis festgelegt. Die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums kann erst im Frühjahr 2026 bewertet werden, wenn die Ist-Daten für 2025 vorliegen. Dieser Beschluss betrifft daher gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nur die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP für das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum BIP.