Erwägungsgrund 5 32026D1385
Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Österreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.