Erwägungsgrund 7 32026D1385
Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, einschlägige Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums in den auf den Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV folgenden Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn — vor Berücksichtigung einschlägiger Faktoren — das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird. Diese doppelte Bedingung ist bei Österreich nicht erfüllt. Daher werden in den diesem Beschluss vorausgehenden Verfahrensschritten keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —