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Daher waren die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 ergriffen hat, unzureichend. Die Nettoausgaben stiegen deutlich schneller als vom Rat empfohlen. Dies führt zu einem anhaltend hohen öffentlichen Defizit, wodurch eine rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2030 gefährdet wird. In diesem Defizitverfahren liegen keine mildernden „einschlägigen Faktoren“ vor, die diese Bewertung ändern würden; hingegen stellen die hohen Risiken für die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, denen Rumänien ausgesetzt ist, einen erschwerenden Faktor dar —
Daher waren die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 ergriffen hat, unzureichend. Rumänien hat das Ziel für sein…
Eine neue Bewertung der Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2024 ergriffen…
Am 21. Januar 2025 nahm der Rat eine weitere überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an und empfahl Rumänien, das bestehende übermäßige Defizit…
Der Rat nahm am 26. Juli 2024 gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV den Beschluss (EU) 2024/2130 an, in dem festgestellt wurde, dass Rumänien auf die Empfehlung des…
Gemäß den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV analysierte die Kommission in ihrem Bericht nach dieser Vorschrift ferner alle einschlägigen Faktoren.…
Am 3. April 2020 hat der Rat angesichts der geplanten Nichteinhaltung des Defizitkriteriums des AEUV im Jahr 2019 nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV den Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.