Erwägungsgrund 6 32026D1430
Es ist daher angezeigt, den im Ad-hoc-Ausschuss in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Der Anwendungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit sich diese auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und die ausschließliche Zuständigkeit der Union betreffen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren —