Art. 1 32026D1435
Die von Frankreich mit Schreiben vom 28. November und 26. Dezember 2025 gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Bezug auf die Vernichtung der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte auf mittlere Unternehmen angewendet werden, werden bis zum 19. Juli 2030 genehmigt.