Art. 2 32026D1435
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die nicht in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt sind, werden gebilligt, bis gegebenenfalls überarbeitete auf Unionsebene geltende harmonisierte Bestimmungen über die Vernichtung dieser Produkte und die Festlegung von Anforderungen, die den in den französischen Bestimmungen festgelegten Anforderungen entsprechen oder darüber hinausgehen, anwendbar werden.