Erwägungsgrund 1 32026D1447
Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Kommission befugt, zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung auf verschiedene Weise Informationen zu erheben, z. B. durch Auskunftsverlangen, Nachprüfungen oder Befragungen. Außerdem sind Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 verpflichtet, Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die drittstaatliche finanzielle Zuwendungen umfassen, bei der Kommission anzumelden bzw. der Kommission zu melden, sofern bestimmte Schwellenwerte erreicht werden. Eine wirksame Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 erfordert die Zusammenarbeit und einen nahtlosen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.