Erwägungsgrund 5 32026D1510
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser Beschluss soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Union in Bezug auf diejenigen vom Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.