Erwägungsgrund 6 32026D1510
Gemäß Teil IV Artikel 2.11 des Abkommens begründet dieses innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. Das Abkommen kann demnach vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden —