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Der Generaldirektor bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr und der Leiter bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Leiter der Abteilung Management von Marktinfrastrukturen der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr sind befugt, neue Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen zur Bereitstellung von Überweisungsdiensten innerhalb des TARGET-Komponenten-Systems der EZB (TARGET-EZB), die mit Kunden der EZB abgeschlossen worden sind, im Namen der EZB gemeinsam zu unterzeichnen.
Darüber hinaus sind die in Absatz 1 genannten Personen befugt, nach Anhang I Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) die Beendigung von Vereinbarungen zur Bereitstellung von Überweisungsdiensten innerhalb von TARGET-EZB, welche die EZB mit Kunden von TARGET-EZB abgeschlossen hat, gemeinsam zu unterzeichnen.
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