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Das Direktorium überträgt hiermit dem für die Abteilung Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr zuständigen Mitglied des Direktoriums die Entscheidungsbefugnisse zur Genehmigung der Beendigung und Änderung von Vereinbarungen mit Kunden von TARGET-EZB im Namen der EZB gemäß Artikel 2.
Das Direktorium ermächtigt hiermit das für die Abteilung Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr zuständige Mitglied des Direktoriums zur Weiterübertragung der in Absatz 1 genannten Entscheidungsbefugnisse an den Generaldirektor oder, in dessen Abwesenheit, an den Stellvertretenden Generaldirektor der Abteilung Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr.
Der Generaldirektor bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr und der Leiter…
Das Direktorium kann diese Befugnis auf die operative Ebene der EZB für folgende Zwecke weiterübertragen:
Dieser Beschluss legt die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden…
Zur Gewährleistung der wirksamen Steuerung und operationellen Effizienz sollte das Direktorium seine Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung von…
Aus denselben Gründen ist es angemessen, dass das Direktorium seine Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Beendigung von Vereinbarungen mit Kunden von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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