Erwägungsgrund 3 32026D1522
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/2705 des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik (im Folgenden „Abkommen“) am 2. Dezember 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.