Erwägungsgrund 4 32026D1537
Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat einen Europäischen Staatsanwalt für die beiden frei werdenden Stellen ernennen.