Erwägungsgrund 6 32026D1537
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus dem Kreis von Bewerbern, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.