Erwägungsgrund 4 32026D1557
Nach Artikel 13.15 Absatz 3 des Abkommens einigen sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen, die auf dem Gebiet des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung des Abkommens über Fachwissen verfügen und willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Abkommens zu fungieren (im Folgenden „Sachverständige“). Mit dem Beschluss Nr. 2/2012 vom 27. Juni 2012 hat der EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung““) eine Liste von 18 Sachverständigen erstellt. Diese Liste wurde zuletzt 2019 mit dem Beschluss Nr. 1/2019 des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überarbeitet.