Art. 6 32026D1726
Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei dem Unionsbüro im Kosovo untergebracht, damit die Kohärenz und die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.